EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 21
Die Mitarbeiterrabattbegünstigung steht - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - auch Pensionisten für die von ihrem ehemaligen Arbeitgeber gewährten Vorteile (hier: vergünstigte Bankkonditionen) zu, da sich weder dem § 3 Abs 1 Z 21 EStG 1988 noch den Erläuterungen des Gesetzgebers eine Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Steuerbefreiung auf aktive Arbeitnehmer und somit ein Ausschluss von zum Zeitpunkt der Gewährung bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern entnehmen lässt.

