SchwerarbeitsV: § 1 Abs 1
OLG Wien 30. 1. 2025, 7 Rs 100/24p
Der Kläger war im Drei-Schicht-Betrieb beschäftigt. Er arbeitete in der Regel von Montag bis Freitag, in Ausnahmefallen an Samstagen, an einem (einzigen) Sonntag, an gesetzlichen Feiertagen jedoch nicht. Es resultiert ein regelmäßiger Drei-Schicht-Betrieb, wobei auf eine Nachtschicht eine Spätschicht und auf diese eine Frühschicht folgt. Dass der Kläger Tätigkeiten in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit) iSd § 1 Abs 1 Z 1 Schwerarbeitsverordnung verrichtet hat, war nicht strittig. Fraglich war vielmehr, ob Feiertage bei der Ermittlung des Vorliegens von Schwerarbeitsmonaten zu berücksichtigen sind. Dies wird vom Berufungsgericht verneint:

