EStG 1988: § 22 Z 2
KommStG: § 2, § 5
Wenn ein langjähriger, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungs & Steuerberatungs GmbH auch als Einzelunternehmer (ohne eigene Belegschaft) für diese Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Steuerberater, Unternehmensberater, Abschlussprüfer oder gerichtlich beeideter Sachverständiger höchstpersönlich tätig wird und dafür freiberufliche Honorare mit dieser GmbH abrechnet, sind auch diese Vergütungen in die Bemessungsgrundlage nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 einzubeziehen und unterliegen damit der Kommunalsteuerpflicht.

