ASVG: § 252 Abs 2 Z 1, § 262
OGH 24. 4. 2025, 10 ObS 125/24s
Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt nach § 262 ASVG für jedes Kind ein Kinderzuschuss. Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres besteht die Kindeseigenschaft ua dann weiter, wenn und solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht (§ 252 Abs 2 Z 1 ASVG).

