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Kindeseigenschaft - Vorbereitung auf Zulassung zur Externistenreifeprüfung im Selbststudium

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6954/14/2025 Heft 6954 v. 18.6.2025

ASVG: § 252 Abs 2 Z 1, § 262

OGH 24. 4. 2025, 10 ObS 125/24s

Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt nach § 262 ASVG für jedes Kind ein Kinderzuschuss. Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres besteht die Kindeseigenschaft ua dann weiter, wenn und solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht (§ 252 Abs 2 Z 1 ASVG).

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