MSchG: § 10 Abs 2
OLG Linz 16. 4. 2025 12 Ra 9/25t
Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist nicht nur unwirksam, wenn die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekannt ist, sondern auch, wenn die Schwangerschaft dem Arbeitgeber binnen 5 Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung oder unmittelbar nach Wegfall des Grundes, der die Arbeitnehmerin daran gehindert hat, den Arbeitgeber von der Schwangerschaft innerhalb der 5-Tages-Frist in Kenntnis zu setzen, bekannt gegeben wird (§ 10 Abs 2 MSchG). Gemäß § 10 Abs 2 Satz 3 MSchG hat eine Arbeitnehmerin, die die Schwangerschaft innerhalb der 5-Tages-Frist einwendet, "gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft nachzuweisen". Weil diese Verpflichtung dem Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst raschen Klarstellung der Wirksamkeit der von ihm ausgesprochenen Kündigung dient, muss ausschlaggebend sein, ob dieser der vorgelegten ärztlichen Bestätigung die Tatsache der Schwangerschaft entnehmen kann.

