ABGB: § 863
ArbVG: § 105 Abs 7
Geht eine Arbeitnehmerin gegen ihre Kündigung gerichtlich vor, und erklärt die Arbeitgeberin, die Unwirksamkeit der Kündigung und das Klagebegehren anzuerkennen, wobei sie die Arbeitnehmerin auffordert, ihren Dienst wieder anzutreten, so ist dem darauf folgenden Dienstantritt der Arbeitnehmerin die Bedeutung zuzumessen, mit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses einverstanden zu sein. Das noch laufende Kündigungsanfechtungsverfahren steht somit - aufgrund der zuvor erfolgten einvernehmlichen Rücknahme der ersten Kündigung - einem neuerlichen Ausspruch der Kündigung nicht entgegen.

