ASVG: § 273 Abs 1
GuKG: § 27 Abs 1
Wird der Antrag einer unter Berufsschutz stehenden diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin (DGKP) auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin mangels gesundheitlicher Eignung iSd § 27 Abs 1 Z 2 GuKG abgewiesen, so darf sie keine Tätigkeit als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin nach dem GuKG ausüben. Um eine solche Tätigkeit ausüben zu können, muss man gesund genug für alle Tätigkeiten des GuKG sein und darf demnach auch keine Teilbereiche dieser Tätigkeiten ausüben. Mit Blick auf dieses "Alles oder nichts"-Prinzip kann die diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, der die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister versagt wurde, nicht auf berufsschutzerhaltende Teiltätigkeiten verwiesen werden und hat daher Anspruch auf Gewährung eines Rehabilitationsgeldes.

