ASVG: § 366 Abs 2
Hat ein Versicherter seine Mitwirkungspflicht im Leistungsverfahren verletzt, in dem er zu den angesetzten Untersuchungsterminen nicht erschienen war, weshalb der Versicherungsträger den Sachverhalt in Anwendung des § 366 Abs 2 ASVG anhand der vorliegenden Unterlagen festgestellt hat, hat das Sozialgericht im Falle einer Klage

