AZG: § 4
OGH 19. 3. 2025, 9 ObA 49/24g
Der Kläger ist als Buslenker beim beklagten Unternehmen beschäftigt, sein Arbeitsverhältnis unterliegt dem Bundes-Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben. Bis 31. 12. 2022 wurde er hauptsächlich auf einer Linie im Stadtverkehr, also mit einer sehr dichten Kursfolge, eingesetzt. Die im Betrieb geltende Betriebsvereinbarung über die Verteilung der Normalarbeitszeit im Lenkdienst sieht ua folgendes vor: "Die wöchentliche Normalarbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Lenker (inkl Springer) ist wenn möglich überwiegend auf vier Wochentage zu verteilen, damit zusammenhängende Freizeitblöcke geschaffen werden können. Bei Bedarf ist die Normalarbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Lenker aber auf drei oder fünf Wochentage zu verteilen. Die Aufteilung auf drei oder fünf Wochentage ist dann vorzunehmen, wenn a) es die Betriebszeiten des Fahrplanes ver-

