AZG: § 10 Abs 1
OGH 28. 3. 2025, 8 ObA 5/25f
➜ zu OLG Wien 9 Ra 19/24s, ARD 6943/9/2025 (Bestätigung)
Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit sieht ua vor, dass während einer Gleitzeitperiode - eines Kalenderjahrs - maximal 24 Stunden an Zeitguthaben bzw maximal 8 Stunden an Zeitschuld in die folgende Gleitzeitperiode (das Folgejahr) zu übertragen sind; Zeitguthaben am Ende der Gleitzeitperiode über 24 Stunden sind Überstunden und werden im Verhältnis 1:1,5 ausbezahlt.

