EStG 1988: § 1 Abs 2, § 25 Abs 1
DBA-Deutschland: Art 15, Art 18
Einer in Österreich ansässigen Pensionistin von einer deutschen Unterstützungskasse für ihren ehemaligen deutschen Arbeitgeber später (hier: 10 Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Pensionsantritt) gezahlten Kapitalabfindung aus einer freiwilligen, durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersvorsorge ist Versorgungscharakter beizumessen und sie somit als Ruhebezug iSd Art 18 DBA-Deutschland iVm § 25 Abs 1 EStG 1988 zu werten. Aufgrund der Zuteilungsregeln im DBA-Deutschland steht das Besteuerungsrecht an der aus dem früheren Tätigkeitsstaat Deutschland zugeflossenen Kapitalabfindung zur betrieblichen Altersversorgung ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat Österreich zu.

