GSVG: § 104a
OGH 8. 3. 2025, 10 ObS 12/25z
Nach § 104a GSVG haben selbstständig Erwerbstätige, bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebes von deren persönlicher Arbeitsleistung abhängt und die in ihrem Unternehmen regelmäßig keinen oder weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen, bei lang andauernder Krankheit Anspruch auf eine Unterstützungsleistung. Gemäß § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG ist der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Arzt 14-tägig bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vorzulegen. Solange dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen wird, ruht gemäß § 104b Abs 1 GSVG der Anspruch auf Unterstützungsleistung. Nach § 104b Abs 2 GSVG iVm § 33 Abs 1 der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen wird die Unterstützungsleistung aber für die zurückliegende Zeit (dennoch) gewährt, wenn persönliche Verhältnisse des Versicherten oder besondere Gründe die nicht rechtzeitige Meldung gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Bestimmung des § 104b GSVG sieht daher - so wie die Parallelbestimmung des § 143 Abs 2 ASVG - ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vor: An die Verletzung der Meldepflicht knüpft prinzipiell das Ruhen des Anspruchs. Davon wird nur ausnahmsweise aus "besonderen Gründen", das heißt in Fällen abgesehen, die Ausnahmecharakter haben.

