Schwerarbeitsverordnung: § 1 Abs 1 Z 5
OGH 11. 2. 2025, 10 ObS 117/24i
Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden - und damit Schwerarbeitszeiten nach § 607 Abs 14 ASVG und § 4 Abs 4 APG begründen können -, gelten ua nach § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung alle Tätigkeiten, die zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, geleistet werden. Diese Bestimmung stellt nicht auf eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit ab, sondern knüpft an die psychische Belastung an, die sich aus dem besonderen Behandlungs- oder Pflegebedarf schwerstkranker Menschen in besonders schwierigen Lebenssituationen ergibt. Auch Teilzeitbeschäftigte können daher Schwerarbeitsmonate nach dieser Bestimmung erwerben. Da Schwerarbeit aber immer auch in Relation von Belastungs- und Erholungsphasen zu betrachten ist, ist von einer Untergrenze im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit auszugehen. Unabhängig davon, ob eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, liegt Schwerarbeit nach § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV daher nur vor, wenn tatsächlich und zumindest während der Hälfte der Normalarbeitszeit Pflegetätigkeiten (unmittelbarer Kontakt mit den zu pflegenden Personen) erbracht werden (vgl OGH 13. 4. 2016, 10 ObS 23/16d, ARD 6504/13/2016).

