EStG 1988: § 15 Abs 1
Sachbezugswerte-VO: § 4 Abs 2
Wenn mehreren Dienstnehmern ein gemeinsames firmeneigenes Kraftfahrzeug (hier: des Geschäftsführers und seiner angestellten Ehefrau) alleine für gewisse Zeiten zur Vornahme privater Fahrten zur Verfügung steht, darf nicht - wie im Falle einer Fahrgemeinschaft für dieselbe Fahrt - der Sachbezugswert auf die mehreren Dienstnehmer aufgeteilt werden, sondern liegt eine Zurverfügungstellung eines Kfz iSd § 4 Abs 2 Sachbezugswerte-VO vor. Für den verminderten (halben) Sachbezug nach § 4 Abs 2 Sachbezugswerte-VO ist aber gerade in ländlichen Gebieten ein entsprechender Nachweis (zB Fahrtenbuch, Reisekostenaufzeichnungen, Reiseberichte etc) der untergeordneten privaten Nutzung (hier: durch die angestellte Ehefrau) erforderlich.

