AngG: § 36 Abs 2
OLG Wien 24. 10. 2024, 9 Ra 61/24t
ao Revision zurückgewiesen durch OGH 22. 1. 2025, 9 ObA 95/24x
Der beklagte Arbeitnehmer war von 3. 2. 2020 bis 31. 1. 2023 als angestellter Immobilienmakler bei der Klägerin beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstnehmerkündigung, kurz darauf begann der Kläger bei einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten. Gestützt auf die im Dienstvertrag vereinbarte Konkurrenzklausel begehrte der Arbeitgeber die vorgesehene Konventionalstrafe. Das Erstgericht gelangte zum Ergebnis, nach § 36 Abs 2 AngG sei eine Konkurrenzklausel unwirksam, wenn das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das 20-fache der Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteige. Da das Entgelt des Klägers aufgrund der bezogenen Provisionen im gesamten Dienstzeitraum sehr stark geschwankt habe und im Jänner 2023 ein massiv höheres Grundgehalt ausbezahlt worden sei, sei nach Ansicht des Erstgerichts ein längerer Beobachtungszeitraum als ein Jahr angezeigt. Der durchschnittliche Bruttobezug im Zeitraum 3. 2. 2020 bis 31. 1. 2023 betrage € 3.774,22, sodass die (damals maßgebliche) Entgeltgrenze von € 3.900,- brutto nicht überschritten werde.

