AngG: § 8
KV-Landes-Hypothekenbanken: § 20
Enthält ein Kollektivvertrag eine Regelung, wonach die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zugunsten des Arbeitnehmers erweitert wird, in dem dem Arbeitnehmer über die im § 8 AngG vorgesehenen Zeiträume hinaus für bis zu 12 Monate ein monatlicher "Zuschuss" iHv 49 % der vollen Geld- und Sachbezüge gebührt, so handelt es sich bei dieser Regelung um keinen kollektivvertraglichen "Zuschuss" zum Gehalt, sondern um eine Reglung über die Weiterzahlung der Geld- und Sachbezüge für einen bestimmten Zeitraum. Sieht eine Betriebsvereinbarung eine Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Pensionskasse grundsätzlich für jene Zeiten vor, für die ein Entgelt geleistet wird, so hat der Arbeitgeber auch für den Krankengeldzuschuss - angesichts von dessen Entgeltcharakter - Beiträge an die Pensionskasse zu leisten.

