AZG: § 10
OLG Wien 25. 2. 2025, 9 Ra 58/24a
Ein Anspruch auf Überstundenbezahlung ist dann gegeben, wenn Überstunden ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden, oder etwa wenn der Dienstgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten. Sind Überstunden zwar nicht angeordnet worden, hat aber die dem Arbeitnehmer übertragene Aufgabe die Leistung von Überstunden notwendig gemacht, muss er dies - soweit die Umstände nicht ohnehin offenkundig sind - dem Arbeitgeber anzeigen, um seinen Anspruch zu wahren. Hat der Arbeitgeber die Überstunden in Kenntnis ihrer Notwendigkeit geduldet und entgegengenommen, kann er ihre Entlohnung nicht deswegen verweigern, weil er sie nicht angeordnet habe (vgl zB OGH 27. 6. 2023, 8 ObA 29/23g, ARD 6865/9/2023).

