ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 29. 1. 2025, 8 Ra 102/24i
Im vorliegenden Fall war zu beurteilen, ob die Kündigung eines U-Bahn-Fahrers sozialwidrig ist. Der Arbeitnehmer brachte ua vor, er sei nicht in der Lage, in angemessener Zeit einen zumutbaren und bezüglich der Tätigkeiten und der Bezahlung annähernd gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden.

