AlVG: § 7, § 10
VwGH 6. 2. 2025, Ra 2025/08/0003
Dem arbeitslosen Revisionswerber wurde vom Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung als Servierer und Kellner beim F.-Hof verbindlich angeboten. Das im Inserat genannte Mindestentgelt hat € 2.000,- brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung betragen, wobei laut Inserat Bereitschaft zur Überzahlung bestanden hat. Im Anforderungsprofil war angeführt: "Es ist keine Praxis oder Ausbildung erforderlich, Sie werden gerne angelernt". Der Revisionswerber hat sich auf diese zumutbare Stelle nicht beworben. Da es sich bereits um die dritte Setzung eines Ausschlussgrundes innerhalb eines Jahres gehandelt hat, wurde dar Notstandshilfebezug mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 7 AlVG eingestellt.

