AlVG: § 9 Abs 2, § 10
VwGH 28. 1. 2025, Ra 2024/08/0026
Die einem Arbeitslosen vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung ist nach § 9 Abs 2 AlVG ua nur dann zumutbar, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

