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Spenden als Sonderausgaben - Übermittlung personenbezogener Daten datenschutzrechtlich zulässig

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6943/16/2025 Heft 6943 v. 2.4.2025

EStG 1988: § 18 Abs 1 Z 7 und Abs 8

DSGVO: Art 5, Art 6 und Art 9

Spenden an gemeinnützige Organisationen sind nach dem Gesetz nur dann als Sonderausgaben steuerlich zu berücksichtigen, wenn die erforderlichen personenbezogenen Daten des Spenders (Vor- und Zunamen und Geburtsdatum) dem Spendenempfänger bekannt gegeben und von diesem verschlüsselt - im Wege von FinanzOnline mit "verschlüsseltem bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA)" - an das Finanzamt übermittelt werden. Diese in § 18 Abs 8 EStG 1988 vorgesehene Datenverarbeitung ist verhältnismäßig und verstößt nicht gegen den (in der DSGVO normierten) Grundsatz der Datenminimierung.

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