EStG 1988: § 67
BFG 11. 3. 2025, RV/7100535/2025
Die Beschwerdeführerin schloss mit ihren Dienstnehmern einzelvertragliche Vereinbarungen, wonach die Auszahlung der kollektivvertraglich zustehenden Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) anteilig neben dem laufenden Monatslohn erfolgt. Die anteiligen Auszahlungen wurden sodann als sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG mit der festen Lohnsteuer innerhalb des Jahressechstels dem Lohnsteuerabzug unterzogen. Im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung wurde dies vom Finanzamt beanstandet und der Beschwerdeführerin zusätzliche Abgaben und Beträge vorgeschrieben. Zu Recht, wie nun auch das BFG bestätigte:

