AZG: § 10 Abs 1
OLG Wien 19. 12. 2024, 9 Ra 19/24s
Die im Betrieb des beklagten Arbeitgebers geltende Gleitzeit-Betriebsvereinbarung sah ua vor, dass maximal 24 Stunden in die nächste mit einem Jahr festgelegte Gleitzeitperiode übertragen werden dürfen und die darüber hinausgehenden Stunden als Überstunden mit dem Faktor 1,5 auszubezahlen sind. Dies wurde vom Arbeitgeber so gehandhabt. Gestützt auf die Rechtsansicht, dass es sich bei dem am Ende des Jahres bestehenden Zeitguthaben stets um zuschlagspflichtige Überstunden handle, die mit dem Faktor 1,5 aufzuwerten seien, begehrt der Kläger die Auszahlung von Zeitguthaben für 821,06 Stunden, wobei die Forderung ausschließlich auf der von ihm vorgenommenen jährlichen Aufwertung seines Zeitguthabens der Jahre 2015 bis 2019 um den Faktor 1,5 beruht. Damit hatte er vor dem OLG Wien keinen Erfolg:

