ArbVG: § 2 Abs 2 Z 3, § 11 Abs 2
Vereinbaren die Kollektivvertragsparteien eine rückwirkende Erhöhung der Ist-Gehälter, haben auch die zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer Anspruch auf eine entsprechende Differenzzahlung, wenn ihr Dienstverhältnis am Tag des Wirksamkeitsbeginns der Gehaltserhöhung noch bestanden hat.

