EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit d
Kann ein Geschäftsführer seine Tätigkeit auch von seinem Zuhause ausüben, sofern dies die Aufgabenstellung zulässt, ist ihm aber an seiner Arbeitsstätte ein Arbeitszimmer jederzeit zugänglich, fehlt es an der Notwendigkeit für ein häusliches Arbeitszimmer und die dafür geltenden gemachten Kosten sind nicht abzugsfähig.

