ArbVG: § 61 Abs 1, § 62 Z 2
OGH 16. 12. 2024, 9 ObA 63/24s
Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats beträgt nach § 61 Abs 1 ArbVG grundsätzlich 5 Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats aber nach § 62 Z 2 ArbVG unter anderem, wenn der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 50 Abs 1 ArbVG festgesetzten Mitgliederzahl sinkt. Dieser nur exemplarisch angeführte Beendigungsgrund (Absinken unter die Hälfte) ist auf Betriebsräte mit nur zwei Mitgliedern im Hinblick auf § 68 Abs 2 ArbVG nicht anwendbar. Solche Betriebsräte werden vielmehr schon bei Absinken der Mitgliederzahl auf die Hälfte, also auf ein Mitglied beschlussunfähig und damit funktionsunfähig (vgl OGH 6. 4. 1994, 9 ObA 60/94, ARD 4566/11/94). Dies war im vorliegenden Fall gegeben, weil beide Ersatzmitglieder und eines der beiden Betriebsratsmitglieder des früheren Betriebsrats aus dem Betrieb ausgeschieden sind.

