ASGG: § 53 Abs 1
ArbVG: § 61, § 62a
Endet die Tätigkeitsdauer eines Betriebsrats während eines laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens wegen der erfolgreichen Anfechtung der Betriebsratswahl und liegt auch kein Fall der Verlängerung der Parteifähigkeit nach § 62a ArbVG vor, begründet die weggefallene Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrats grundsätzlich ein Prozesshindernis, das die Aufhebung der ergangenen Entscheidungen und des Verfahrens als nichtig und die Zurückweisung der Klage zur Folge hat. Wurde aber noch während des Verfahrens neuerlich eine Betriebsratswahl durchgeführt, die nicht angefochten wurde, ist der Mangel der Parteifähigkeit des Betriebsrats geheilt und das Verfahren wird mit dem neu gewählten Betriebsrat fortgesetzt. Wird eine parteiunfähige Partei während des Verfahrens parteifähig, so kann eine Nichtigerklärung nicht mehr erfolgen.

