BEinstG: § 1, § 9
VwGH 26. 11. 2024, Ra 2024/11/0015
Alle Arbeitgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, sind gemäß § 1 Abs 1 BEinstG verpflichtet, auf je 25 Arbeitnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Kommt der Arbeitgeber dieser Beschäftigungspflicht nicht nach, so muss er für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, eine Ausgleichstaxe entrichten (§ 9 BEinstG).

