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Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe nach dem BEinstG

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6941/9/2025 Heft 6941 v. 19.3.2025

BEinstG: § 1, § 9

VwGH 26. 11. 2024, Ra 2024/11/0015

Alle Arbeitgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, sind gemäß § 1 Abs 1 BEinstG verpflichtet, auf je 25 Arbeitnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Kommt der Arbeitgeber dieser Beschäftigungspflicht nicht nach, so muss er für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, eine Ausgleichstaxe entrichten (§ 9 BEinstG).

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