Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit: § 4
EuGH 19. 9. 2024, C-439/23, Consiglio nazionale delle Ricerche
Nach § 4 Abs 1 und 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der RL 1999/70/EG enthalten ist, dürfen befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. In Bezug auf bestimmte Beschäftigungsbedingungen gelten für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Betriebszugehörigkeitszeiten wie für Dauerbeschäftigte, es sei denn, unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten sind aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

