EStG 1988: § 33 Abs 3a Z 3
BFG 10. 2. 2025, RV/1100004/2024
Der Beschwerdeführer erzielte in den Beschwerdejahren 2019 bis 2022 ganzjährig Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Seine Ehegattin bezog als Familienbeihilfenberechtigte für ihre im gemeinsamen (inländischen) Haushalt lebenden minderjährigen Pflegekinder ganzjährig Familienbeihilfe. Der nicht im selben Haushalt mit den Kindern lebende leibliche Vater hat regelmäßig monatliche Unterhaltszahlungen (Alimente) für seine Kinder geleistet. Da er seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zur Gänze nachgekommen ist, wurde ihm für seine Kinder der Unterhaltsabsetzbetrag wie auch der beantragte halbe Familienbonus Plus zuerkannt.

