SWÖ-KV: § 8 Abs 3 lit e
OGH 23. 10. 2024, 9 ObA 80/24s
Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall. Grundsätzlich kann die Arbeitsbereitschaft durch Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag aufgrund der geringeren Beanspruchung des Arbeitnehmers (Überstunden "minderer Art") geringer entlohnt werden als die normale Arbeitszeit. Dafür ist jedoch eine entsprechende Vereinbarung Voraussetzung.

