VBO 1995: § 42 Abs 2 Z 2
OGH 14. 1. 2025, 8 ObA 53/24p
➜ zu OLG Wien 8 Ra 75/24v, ARD 6921/11/2024 (Bestätigung)
Nach § 42 Abs 2 Z 2 der Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 ist die Gemeinde Wien als Dienstgeberin zur Kündigung eines Bediensteten berechtigt, wenn dieser für die Erfüllung seiner Dienstpflichten gesundheitlich ungeeignet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Krankenstände auftreten, die den Bediensteten laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern. Der Dienstgeber ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, den dauernd dienstunfähigen Arbeitnehmer in einer anderen als der arbeitsvertraglich geschuldeten Verwendung zu beschäftigen; er ist aber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verhalten, einem partiell dienstunfähigen Dienstnehmer nach Möglichkeit eine leichtere Arbeit zuzuweisen, zu deren Verrichtung er weiterhin in der Lage ist; verletzt der Dienstgeber diese soziale Gestaltungspflicht, ist die Kündigung nicht berechtigt. Diese Obliegenheit besteht vor allem dann, wenn das Dienstverhältnis bereits lange Zeit (hier: insgesamt mehr als 30 Jahre) gedauert hat und wenn der Personalstand des Dienstgebers groß ist. Der Dienstgeber muss aber seine Arbeitsorganisation nicht umstrukturieren und für den dauernd und nicht nur krankheitshalber vorübergehend nicht voll einsatzfähigen Vertragsbediensteten durch eine neue Arbeitsverteilung einen dem Rest seiner Arbeitskraft entsprechenden, bis dahin nicht existierenden Arbeitsplatz neu schaffen.

