VBG: § 4 Abs 3
OGH 23. 10. 2024, 9 ObA 69/24y
Der klagende Vertragsbedienstete und die beklagte Stadt mit eigenem Statut schlossen zunächst einen auf ein Jahr befristeten Dienstvertrag. Kurz vor Ablauf dieser Frist einigten sie sich auf einen Nachtrag zum Dienstvertrag, mit dem sie die ursprünglich vereinbarte Befristung "auf die Dauer der Funktion" eines namentlich bezeichneten Stadtrats "im Stadtsenat" verlängerten. Die vom Gemeinderat der beklagten Stadt beschlossene Vertragsbedienstetenordnung sieht ausdrücklich vor, dass ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis "einmal" auf bestimmte Zeit verlängert werden kann.

