EStG 1988: § 83 Abs 2
VwGH 11. 10. 2024, Ra 2023/13/0013
Stellen Betrugsfirmen Eingangsrechnungen an eine (in der Baubranche tätige) GmbH zum Zwecke der Verschleierung der Beschäftigung von Schwarzarbeitern aus und eignet sich der Bauleiter, der in einem Dienstverhältnis zur GmbH steht, die entsprechenden Kickback-Zahlungen an und bezahlt hiermit Schwarzlöhne an die (auf den Baustellen eingesetzten) Arbeiter, so ist dem Bauleiter der Differenzbetrag zwischen den abgesetzten Deckungsrechnungen und den bezahlten Schwarzlöhnen als (zusätzliche) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zuzurechnen. Der Bauleiter als Arbeitnehmer kann dabei hinsichtlich der Lohnsteuer als Steuerschuldner unmittelbar in Anspruch genommen werden.

