KV-Pensionsreform 1961: § 16 Abs 3
GlBG: § 20 Abs 3 und Abs 5
Wird der auf einer kollektivvertraglichen Regelung (hier: § 16 Abs 3 KV-Pensionsreform 1961) basierende Anspruch auf eine Witwenpension nach dem Tod eines Arbeitnehmers reduziert, wenn die Altersdifferenz zwischen dem Verstorbenen und der Witwe eine bestimmte Grenze überschreitet (hier: 15 Jahre), so liegt zwar möglicherweise eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters vor, die aber durch ein legitimes sozialpolitisches Ziel iSd § 20 Abs 3 GlBG, nämlich die Herstellung einer (annähernden) Äquivalenz zwischen der mit der Pension honorierten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und der maximalen Gesamthöhe der Hinterbliebenenpension, gerechtfertigt ist.

