BPG: § 3
ABGB: § 881
Erweist sich ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, der eine Pensionszusage an den Geschäftsführer enthält, als nichtig, so hat der Geschäftsführer gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Leistungen im Hinblick auf oder aus einer Betriebspension. Das führt aber nicht dazu, dass der Arbeitgeber die von ihm an die Pensionskasse geleisteten Beiträge vom Geschäftsführer zurückverlangen kann. Soweit der Arbeitgeber solche Leistungen an die Pensionskasse erbracht hat, erfolgten diese Zahlungen auf Basis des zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse abgeschlossenen Pensionskassenvertrags und sind damit keine Leistungen an den Geschäftsführer, der durch diese Zahlungen nur ein Anwartschaftsrecht erworben hat und nur im Hinblick auf dieses bzw allenfalls aus diesem resultierende Zahlungen bereichert ist. Ein Kondiktionsanspruch gegen den Geschäftsführer kann sich nur auf Leistungen beziehen, die der Geschäftsführer von der Pensionskasse bereits erhalten hat.

