GSVG: § 14b
VwGH 27. 9. 2024, Ra 2021/08/0132
Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen im Jahr 2021 gemäß § 14b GSVG rückwirkend in die Krankenversicherung einbezogen und wurden ihm Krankenversicherungsbeiträge vorgeschrieben. Der Revisionswerber bezieht seit 1. 1. 2013 eine ASVG-Alterspension und seit 1. 1. 2016 eine besondere (berufsständische) Pensionsleistung nach dem FSVG von der SVS. Er ist der Gruppenkrankenversicherung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung nicht beigetreten, weshalb hier ein Anwendungsfall des § 14b GSVG vorliege. Das bedeute, dass auch die besondere Pensionsleistung, die der Revisionswerber von der SVS beziehe, krankenversicherungspflichtig sei.

