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Unklare Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6935/11/2025 Heft 6935 v. 5.2.2025

AVG: § 58, § 59

VwGH 27. 9. 2024, Ra 2021/08/0132

Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen im Jahr 2021 gemäß § 14b GSVG rückwirkend in die Krankenversicherung einbezogen und bescheidmäßig ausgesprochen, dass er verpflichtet sei, folgende Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten: "von 1. 1. 2018 bis 31. 12. 2018 51,98 €; von 1. 1. 2019 bis 31. 12. 2019 52,93 €". In der Begründung dieses Bescheides hielt die SVS ua fest, da die Voraussetzungen des § 14b Abs 3 GSVG erfüllt seien, sei die Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung im Zeitraum von 1. 1. 2018 bis 31. 12. 2019 festzustellen gewesen. Als Beitragsgrundlage gelte gemäß § 14e GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr von der SVS bezogene Versorgungsleistung. Diese im Kalenderjahr 2018 und 2019 14 Mal jährlich bezogene Versorgungsleistung sei "auf den Wert von 12 Monaten zu aliquotieren". Aus diesem Wert und dem Beitragssatz gemäß § 14f Z 2 GSVG errechne sich die jeweilige "monatliche Beitragspflicht" für die Jahre 2018 und 2019.

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