EStG 1988: § 34
VfGH 17. 9. 2024, E 2212/2023
Die Beschwerdeführerin leidet seit längerer Zeit an einer fortdauernden körperlichen Beeinträchtigung, für die die medizinische Notwendigkeit einer regelmäßigen Behandlung zur Stabilisierung und Verbesserung der Mobilität in einem ärztlichen Gutachten vom 7. 4. 2016 festgestellt wurde und für die sie auch fortlaufend Therapien in Anspruch genommen hat. In ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2020 beantragte sie, Kosten von Heilbehandlungen (für Massagen und Osteopathie-Behandlungen) als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen wurden jedoch vom Finanzamt nicht berücksichtigt, weil die Zwangsläufigkeit der Behandlungen nicht nachgewiesen worden sei.

