EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 16a
Belaufen sich die Trinkgelder eines Dienstnehmers auf mehr als 25 % des Bruttolohnes, so kann von dem in der gesetzlichen Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 16a EStG 1988 normierten Charakter eines ortsüblichen Trinkgeldes nicht mehr gesprochen werden. Eine der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Trinkgeldern liegt somit nicht vor.

