ASVG: § 183 Abs 1, § 210 Abs 1
OGH 17. 12. 2024, 10 ObS 110/24k
Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall geschädigt, so ist nach § 210 Abs 1 ASVG eine Gesamtrente aus den Versicherungsfällen festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 20 % erreicht. Es ist also nicht für jeden Versicherungsfall eine Einzelrente auf Basis der jeweils verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zuzuerkennen und auch nicht der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen zu beurteilen und dann zu addieren. Vielmehr ist die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch beide Arbeitsunfälle insoweit zu berücksichtigen, als sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken.

