B-KUVG: § 90 Abs 2 Z 1
ASVG: § 175 Abs 2 Z 1
Der Gesetzgeber sieht E-Scooter weder als allgemein übliches noch als sicher handhabbares Verkehrsmittel an, vielmehr ist bei deren Verwendung wegen ihrer spezifischen Eigenschaften bzw Bauart ein sicheres Fahren nicht garantiert. Verunfallt ein Dienstnehmer mit einem E-Scooter auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit und hat im konkreten Fall gerade die aus der Bauart eines E-Scooters resultierende besondere Gefahr und keine allgemeine Weggefahr zum Unfall geführt, so hat sich keine typische Gefahr eines Arbeitsweges verwirklicht, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Es liegt somit kein Arbeitsunfall vor, der einen Anspruch auf Versehrtenrente zu begründen vermag.

