AuslBG: § 1 Abs 2 lit m, § 26, § 28
VwGH 4. 12. 2024, Ra 2024/09/0056
Nach § 26 Abs 1 AuslBG sind neben den Arbeitgebern auch Ausländer verpflichtet, ua dem Amt für Betrugsbekämpfung die zur Durchführung des AuslBG notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist mit einer Geldstrafe von € 2.500,- bis € 8.000,- zu bestrafen (§ 28 Abs 1 Z 2 lit c AuslBG). Die Bestimmungen des AuslBG sind aber nach § 1 Abs 2 auf bestimmte Gruppen von Ausländern nicht anzuwenden, so ua nach lit m nicht auf Ehegatten österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz berechtigt sind.

