AuslBG: § 2 Abs 2 lit b, § 3, § 28
VwGH 21. 8. 2024, Ra 2024/09/0048
Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer grundsätzlich nur beschäftigen, wenn eine entsprechende arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vorliegt. Neben der Verwendung in einem Arbeitsverhältnis gilt gemäß § 2 Abs 2 lit b AuslBG auch die Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung im Sinne des AuslBG. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann jede Art von Arbeitsleistung Gegenstand eines (der Bewilligungspflicht unterworfenen) arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses iSd § 2 Abs 2 lit b AuslBG sein. Maßgeblich für die Beurteilung ist ausschließlich der wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit; der vertraglichen Bezeichnung dieser Tätigkeit durch die Vertragsparteien bzw wie die Beziehung zwischen den Vertragsparteien zivilrechtlich zu qualifizieren ist, kommt hingegen keine Bedeutung zu.

