AlVG: § 9 Abs 8, § 10
VwGH 20. 12. 2024, Ra 2023/08/0025
Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person hat das Arbeitsmarktservice zwar gemäß § 9 Abs 8 AlVG die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen. Eine derartige Pflicht zur Bekanntgabe besteht aber nicht, soweit diese Gründe wegen der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können.

