AlVG: § 8
VwGH 20. 9. 2024, Ra 2023/08/0129
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt ua voraus, dass der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, was nur dann der Fall ist, wenn er eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf sowie arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Gemäß § 8 Abs 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Aus dieser Anknüpfung an die Invalidität bzw Berufsunfähigkeit im Sinn des ASVG folgt, dass das Arbeitsmarktservice bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen jedenfalls an eine positive rechtskräftige Feststellung der Invalidität bzw Berufsunfähigkeit - als maßgebliche Vorfragenbeurteilung durch die Pensionsversicherungsanstalt bzw das Gericht - gebunden ist. Auch eine nur vorübergehende Invalidität bzw Berufsunfähigkeit bewirkt - solange sie vorliegt - Arbeitsunfähigkeit iSd § 8 AlVG und eine diesbezügliche rechtskräftige Feststellung durch die PVA oder das Gericht ist im Verfahren nach § 8 AlVG ebenfalls bindend.

