IESG: § 1 Abs 2, § 3a Abs 1
OGH 5. 12. 2024, 8 ObS 3/24k
Die Klägerin war von 21. 9. 2020 bis 3. 5. 2023 bei einer Gesellschaft beschäftigt, über deren Vermögen mit Wirkung vom 28. 4. 2023 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft war der (damalige) Ehegatte der Klägerin. Aufgrund ihrer administrativen Tätigkeiten hatte die Klägerin einen Überblick über einlangende Rechnungen und die Auftragslage des Unternehmens. Ab Jänner 2022 erhielt sie keine regelmäßigen Entgeltzahlungen mehr; ausbezahlt wurde nur noch ein "kleiner Teil", um Besorgungen des täglichen Lebens zu erledigen. Im Anschluss an eine Steuerprüfung im April 2022 versicherte ihr der Geschäftsführer (auch) im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung, dass Anträge bei der COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) anhängig seien und er die ausständigen Lohnforderungen begleichen werde, sobald die Corona-Hilfen ausbezahlt seien. Dies erfolgte jedoch auch nach einer neuerlichen Steuerprüfung im September/Oktober 2022 nicht.

