ABGB: § 1486
OLG Wien 25. 9. 2024, 9 Ra 21/24k
Verfallsfristen - sowohl kollektivvertragliche als auch einzelvertraglich vereinbarte - verfolgen den Zweck, dem Arbeitgeber möglichst rasch Klarheit zu verschaffen, welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Auffassung des Arbeitnehmers bestehen; es soll dem Beweisnotstand begegnet werden, in welchem sich der Arbeitgeber bei einer verspäteten Geltendmachung befinden würde. Um den Lauf einer Verfallsfrist zu unterbrechen, ist für die Geltendmachung des Anspruchs kein ziffernmäßig genaues Begehren erforderlich, doch muss das Begehren auch in einem solchen Fall wenigstens annähernd konkretisiert werden. Es genügt, wenn die Geltendmachung der Ansprüche innerhalb der Verfallsfrist den Arbeitgeber erkennen lässt, welche Ansprüche ihrer Art gemeint sind.

