EFZG: § 2 Abs 1
AngG: § 8 Abs 1
Hat ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, hat er keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts während des Krankenstandes. Grobe Fahrlässigkeit liegt bei einem objektiv besonders schweren Sorgfaltsverstoß vor, der dem Arbeitnehmer bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Arbeitnehmer einen leeren Verpackungskarton in die Luft wirft, mit der Faust dagegen schlägt und sich dabei eine Schulterluxation zuzieht. Die Situation war ex ante betrachtet wenig gefährlich und das Ausrenken des Schultergelenks nicht wahrscheinlich, sodass von einer grob fahrlässig herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit nicht gesprochen werden kann. Der Arbeitnehmer hat somit Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

