PSA-V: § 3 Abs 2, § 9 Abs 2 Z 1
VwGH 6. 10. 2024, Ra 2024/02/0190
Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer für seine Arbeitgeberin auf einer Baustelle im Zuge des Teilabbruchs und Aufstockung eines Wohnhauses mit einer Ladetätigkeit mit einem Kran beschäftigt und hat dabei zum Tatzeitpunkt keinen Helm bzw "Kopf- und Nackenschutz" getragen, obwohl die mechanische Gefahr durch herabfallende Gegenstände bestanden hat. Nachdem es zu einem Unfall kam, wurde über die handelsrechtliche Geschäftsführerin eine Geldstrafe verhängt, weil sie eine Übertretung des § 3 Abs 2 (iVm § 9 Abs 2 Z 1 erster Fall) der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) zu verantworten habe. Zu Recht, wie nun der VwGH bestätigte:

